Friedhofsordnung |
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für den konfessionellen Friedhof der römisch-katholischen Pfarrkirche Franz Xaver in Lochau, beschlossen vom Pfarrkirchenrat dieser Kirche aufgrund der §§ 55 Abs. 1,31 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl Nr 58/1969 (Bestattungsgesetz = BestG.), in der g.F. 1. Friedhof und Einrichtungen(1) Die römisch-katholische Pfarrkirche Franz Xaver in Lochau ist Eigentümerin der Liegenschaften in EZ 197 KG Lochau mit den GSt Nr. 569 und 570/7. 2. Aufsicht und Verwaltung(1) Die kirchliche Aufsicht über den Friedhof und seine Einrichtungen, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über das kirchliche Begräbniswesen, unterliegt dem jeweiligen römisch-katholischen Ortspfarrer, bzw. der bestellten Friedhofsverwaltung. (2) Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Pfarrkirchenrat. Dieser bestellt hiefür ein aus mindestens 3 Personen zusammengesetztes Friedhofskomitee, dem auch der Ortspfarrer angehören muss (=Friedhofsverwaltung). Die Friedhofsverwaltung wird über die Pfarrkanzlei durchgeführt. (3) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere: a) die Zuweisung einer Grabstätte; b) die Durchführung der aufgrund der Friedhofsordnung und des Bestattungsgesetzes notwendigen Verwaltungsarbeiten (Gräberaufzeichnungen-Evidenz etc); c) Veranlassung notwendiger Instandsetzungen,zu baulichen Maßnahmen und Pflege des Friedhof; d) Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.
3. GrabaufzeichnungenAls Grabaufzeichnungen sind zu führen: (1) Friedhofsplan - Gesamtübersicht und Kennzeichnung der Abschnitte. (2) Auf Abschnitt bezogene Gräberpläne, in denen belegte, wie auch freie Gräber durch Nummerierung eingezeichnet sind. (3) Führen von Karteiblättern und EDV-mäßige Erfassung nachstehender Daten der Grabstätten: a) Lage und Nummer der Grabstätte unter Hinweis auf den Abschnitt lt Friedhofsplan, sowie Lage und Tiefe der bestatteten Särge, bzw. beigesetzter Urnen und Name des Bestattungsunternehmen; b) Vor- und Zuname des Bestatteten, das Geburts-,Sterbe- und Bestattungsdatum, sowie die letzte Anschrift des Bestatteten; c) das genaue Datum von Umbettungen und Enterdigungen (Gem. § 26 Abs.BestG); d) Name und Anschrift des (der) Benützungsberechtigten; e) Höhe der jeweiligen Friedhofsgebühren, Datum der Gebührenentrichtung u.Name des Zahlenden.
4. Kreis der Verstorbenen, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist(1) Der Friedhof dient nach Maßgabe des vorhandenen Platzes als Begräbnisstätte für Personen, die zuletzt vor ihrem Tode den ordentlichen Wohnsitz in Lochau hatten, dort tot aufgefunden wurden und deren Herkunft unbekannt ist oder die noch zu Lebzeiten ein gültiges Anrecht auf Benützung einer Grabstätte erworben haben. (2) In einer Grabstätte dürfen innerhalb der Berechtigungszeit nach Maßgabe des vorhandenen Belegraumes außer dem Inhaber des Benützungsrechtes mit dessen Zustimmung auch dessen Angehörige bestattet werden. (3) Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in grader Linie ,Geschwister, Adoptivkinder c) die Ehegatten der zu b) bezeichneten Personen d) Adoptiveltern (4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Friedhofverwaltung genehmigen, dass auch andere Personen bestattet werden. (5) Auf Überlassung einer Grabstätte und die Einräumung oder Verlängerung eines Benützungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch.
5. MindestruhezeitDie Mindestruhezeit beträgt bei Leichen und Aschen in allen Grabstätten 20 Jahre.
6. Benützungsrecht an Grabstätten(1) An Grabstätten können Benützungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung und stets nur von einer Person erworben werden. (2) Der Erwerb des Benützungsrechtes erfolgt auf Antrag durch Zuweisung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung gegen das in der Friedhofsgebührenordnung festgelegte Entgelt (3) Im Antrag auf Zuweisung einer Grabstätte ist die gewünschte Grabstättenart und Ort anzugeben, diesem Wunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. (4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstätte kann grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles gestellt werden. (5) Die Dauer des Benützungsrechtes beträgt für alle Grabstättenarten 20 Jahre und wird bei jeder Neubestattung unter Anrechnung der bisherig bezahlten Laufzeit auf weitere 20 Jahre verlängert, sodass auch die letzte zu beachtende Ruhezeit gewahrt wird. (6) Durch das Benützungsrecht einer Grabstätte wird kein Eigentum erworben, sondern lediglich die Berechtigung, die Grabstätte für die Dauer der Benützungszeit nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu benützen. (7) Insbesondere ist auch das Recht der Ersitzung ausgeschlossen . (8) Das Benützungsrecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht übertragen werden, wohl aber ist die Übertragung durch letztwillige Verfügung an Angehörige (siehe Pkt.4 Abs. 3) zulässig. (9) Wird das Benützungsrecht an einer Grabstätte entgegen dieser Bestimmung an mehrere Personen übertragen oder wurde hierüber keine letztwillige Verfügung getroffen, so geht das Benützungsrecht auf jenen testamentarischen oder gesetzlichen Erben über, den sämtliche Erbberechtigten längstens innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Benützungsberechtigten der Friedhofsverwaltung gegenüber namhaft machen. Ist diese Person nicht in Lochau wohnhaft, so hat sie binnen dieser Frist eine Eigenberechtigte und mit den erforderlichen Verfügungsvollmacht ausgestattete, in Lochau ansässige Person, gegenüber der Friedhofsverwaltung zu benennen. (10) Kommt eine Einigung auf die Person des Benützungsberechtigten nicht zustande, oder wird dieser nicht innerhalb der angeführten einjährigen Frist bekannt gegeben, entscheidet die Friedhofsverwaltung endgültig, welchem Erben das Benützungsrecht zufällt. Hierbei soll nach Tunlichkeit und in der Regel dem überlebenden Ehegatten, im Weiteren dem ältesten in Lochau wohnhaften Nachkommen der geraden Linie oder nach dem Grade der Verwandtschaft der Vorzug gegeben werden. (11) Sind keine Erben die aus dem Kreise der Angehörigen (Pkt. 4 Abs. 3) vorhanden, so erlischt das Benützungsrecht mit Ablauf der Berechtigungszeit. Ist aber die Mindestruhezeit nach dem zuletzt in die betreffende Grabstätte Beerdigten noch nicht abgelaufen, so ist sie auf diese zu verlängern, wobei sämtliche Erben für allfällige bis zum Ablauf der Mindestruhezeit noch zu entrichtende Benützungsgebühr haften. (12) Nach Ablauf der Berechtigungszeit kann das Benützungsrecht an einer Grabstätte verlängert werden. Eine Verlängerung kann unter absoluter Beachtung der Mindestruhezeit auf 5, 10 oder 15 Jahre erfolgen ( diese ist zeitgerecht schriftlich zu beantragen!). (13) Eine Verlängerung des Benützungsrechtes soll nach Maßgabe des Platzes nicht versagt werden, sofern der letzte Benützungsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz in Lochau hatte und den ihm nach der Friedhofsordnung obliegenden Verpflichtungen stets anstandslos entsprochen hat. (14) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Benützungsberechtigung besteht nicht. (15) Die Benützungsgebühr zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für den Verlängerungszeitraum ist mit Bewilligung der Verlängerung fällig.
7. Änderung von BenützungsrechtenWenn Grabstättenflächen für Friedhofsanlagen, Wege etc. benötigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Verlegung der Grabstätten auf ihre Kosten, jedoch ohne Verpflichtung zur Umbettung vornehmen .Hierbei sind den Betroffenen Ersatzgrabstätten gleicher Art, auf die, die an der aufzulassenden Grabstätte zuletzt bestandenen Rechte übergehen, durch die Friedhofsverwaltung beizustellen.
8. Erlöschen von Benützungsrechten(1) Das Benützungsrecht an Grabstätten erlischt: a) wenn die Benutzungsdauer abgelaufen ist und nicht rechtzeitig um Verlängerung angesucht, oder die Verlängerung durch die Friedhofsverwaltung abgelehnt wurde. Der Berechtigte ist 6 Monate vor Ablauf der Berechtigungszeit schriftlich darauf aufmerksam zu machen, wobei die Absendung unter Anschrift des der Friedhofsverwaltung zuletzt bekannt gegebenen, in Lochau wohnhaften Berechtigten oder Bevollmächtigten genügt; b) wenn der Benützungsberechtigte schriftlich verzichtet; c) durch Entzug seitens der Friedhofsverwaltung. d) wenn der Friedhof aufgelöst wird. (2) Auf die in den nachfolgenden Absätzen angeführten Rechtsfolgen ist in der Mitteilung über den bevorstehenden Ablauf der Berechtigungszeit (Abs. 1 lit. a) und im Zusammenhang mit der Ermahnung bzw. Aufforderung nach Abs 1 lit. c) hinzuweisen. (3) Mit dem Erlöschen des Benützungsrechtes fällt das Grab ohne Entschädigungsanspruch an die römisch katholische Pfarrkirche Franz Xaver Lochau zur freien Verfügung zurück. (4) Der Inhaber des Benützungsrechtes bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, binnen 3 Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes das Grabmal oder das Grabkreuz samt Zubehör (Sockel, Einfassung, Bepflanzung u.dgl.) zu entfernen. (5) Wenn dieser Verpflichtung nicht fristgerecht entsprochen wird, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Räumung der Grabstätte auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten, bzw. dessen Erben zu veranlassen und die angeführten Gegenstände zu entfernen. (6) Wenn die so entfernten Gegenstände nicht innerhalb eines Monats vom Benützungsberechtigten oder dessen Erben übernommen werden, gehen sie ins Eigentum des Friedhofseigentümer über (§ 40 BestG).
9. Beerdigungstiefen(1) Die Beerdigungstiefe muss für die unteren, in Einzel-, Doppel (Familien)-Mehrfach-Nischen-oder Gräbern entlang der Friedhofsmauer beigesetzten Särgen mindestens 2 m betragen. (2) Urnen sind sowohl in Urnengräber als auch in bisherigen normalen Erdgräbern (Sargbestattung) in einer Tiefe von mindestens 1 m beizusetzen.
10. Grabstättenarten(1) Als Grabstätten sind vorgesehen: a) Einfachgräber (2) Einfachgräber sind Grabstätten, in denen innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 Jahren höchstens zwei Leichen übereinander bestattet, oder eine Leiche und hierauf zwei Urnen beigesetzt werden können. (3) Doppel- und Dreifachgräber (bzw. Mehr-) sind Familiengrabstätten, in denen gemäß ihrer Größe mehrfach Beisetzungen analog Abs. (2) möglich sind (4) Urnengräber (Urnennischen) sind Grabstätten, in denen die Asche nach Verbrennung der Leiche in Urnenbehälter beigesetzt werden. Bei Erdbeisetzungen (grundsätzlich in jedem Erdgrab möglich) müssen die Urnen aus verrottbarem Material bestehen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann ein Gemeinschaftsgrab errichten, in dem Leichen bestattet werden, wenn keine Angehörigen vorhanden sind. Die Asche von nicht verlängerten Urnengräbern kann in dieses Grab gegeben werden.
11. Anordnung der Grabstätten(1) Der Friedhof ist in Grabfeldern lt Friedhofsplan eingeteilt. (2) Die Einteilung und allfällige Änderungen derselben erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
12. Größe und Ausmaß der GrabstättenFür die Einfassung der Gräber sind grundsätzlich folgende Maße vorgegeben: (2) Die seitlichen Abstände von Grabeinfassung zu Grabeinfassung hat mindestens 40 cm zu betragen. Die Wege zwischen den Grabreihen müssen von Einfassung zu Einfassung mindestens 80 cm breit sein.
13. Beschaffenheit der Grabmäler und Einfassungen(1) Grabmäler (dazu gehören auch Grabkreuze) und Grabeinfassungen dürfen vom Benützungsberechtigten nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder abgeändert werden. (2) Bis zur Erstellung eines Grabmals dürfen nur einfache Kreuze aus Holz (in Naturfarbe oder gestrichen) verwendet werden. (3) Das Ansuchen um Genehmigung des Grabmals hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal oder Kreuz (wie z.B. Material, Bearbeitungsart) zu enthalten. Dem Ansuchen ist eine zeichnerische Darstellung (Plan) des vorgesehenen Grabmals im Maßstab von 1 : 10 in 2-facher Ausfertigung beizuschließen. (4) Über Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Materialien und Modelle, insbesondere für figürliche Arbeiten vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung hat zu prüfen und endgültig darüber zu entscheiden, ob sich das zu errichtende Grabmal nach Form, Ausstattung und Ausmaß in das Gesamtbild des Friedhofs einfügt und den Bestimmungen der Friedhofsordnung entspricht. (6) Grabmäler und Inschriften die gegen die guten Gebräuche und Sitten verstoßen oder geeignet sind, die christlichen religiösen Empfindungen zu verletzen, sind nicht zulässig. (7)Grabmäler müssen standsicher aufgestellt und derart fundiert und erhalten werden, dass sie sich vornehmlich auch beim Öffnen unmittelbar benachbarter Gräber weder senken noch umstürzen können, dass Beschädigungen anderer Grabstätten und von Friedhofsbesuchern ausgeschlossen sind und die weitere Benützung des Grabes durch das Grabmal nicht behindert wird. (8) Grabmäler, die schief stehen, sind gerade zu stellen. Die Grabmäler sind derart zu setzen, dass sie in der Längs- und in der Querrichtung in gerader Linie stehen. Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. (9) Grabmäler und Grabeinfassungen, die ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung erstellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf seine Kosten zu entfernen. (10) Falls einer solchen Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht binnen 3 Monaten entsprochen wird, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, im Sinne Pkt. 8 Abs.1 lit.c) der Friedhofsordnung vorzugehen.
14. Erhaltung und Pflege der Grabstätten(1) Die Benützungsberechtigten haben für die ordentliche Erhaltung und Pflege der Grabstätten einschließlich des Grabmals zu sorgen. Diese umfasst insbesondere auch die Unkrautentfernung im Bereich der Wege zwischen den Gräbern und den Grabreihen und die Bekiesung derselben mit dem seitens der Friedhofsverwaltung beigestellten Kies. Absenkungen im Bereich der Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. (2) Falls ein Benützungsberechtigter diesen Instandhaltungsarbeiten und der Verpflichtung der Grabpflege nicht nachkommt, kann ihn die Friedhofsverwaltung zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes binnen angemessener Frist auffordern und, falls dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, die erforderlichen Arbeiten unbeschadet der weiteren rechtlichen Möglichkeiten (Pkt.8 Abs.1lit.c) auf Kosten des Benützungsberechtigten durchführen lassen.
15. Grabschmuck und Bepflanzung(1) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass sie sich ästhetisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Pflanzen, Sträucher und Bäume dürfen nicht höher als 1 m sein. Sie dürfen den Zugang zu den Gräbern nicht behindern. Nötigenfalls sind sie Zurückzuschneiden oder zu entfernen. (2) Grabhügel sind bis spätestens ein Jahr nach Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Benützungsberechtigten ehestens zu entfernen und an den hiefür vorgesehenen Stellen (Containermulde) abzulagern. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z.B.Konservendosen etc.) ist verboten.
16. Ordnungsvorschriften(1) Der Besuch des Friedhofs steht jedermann offen. (2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu bekleiden und zu benehmen. Im Friedhofsbereich besteht Rauchverbot! (3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder von Aufsichtsorganen (Friedhofspfleger) ist unbedingt Folge zu leisten. (4) Es ist nicht gestattet, den Friedhof in Begleitung von Tieren zu betreten. (5) Verboten ist insbesondere: (6) Die Ausübung gewerblicher Arbeiten jeglicher Art auf dem Friedhof bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie wird nur an konzessionierte Unternehmer erteilt. Diese wiederum haben die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung sowie der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Unternehmern, die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. (7) Für allfällige Schäden, die ein von einem Benützungsberechtigten beauftragter Unternehmer verursacht, haften sowohl der betreffende Unternehmer als auch der Benützungsberechtigte zur ungeteilten Hand. (8) Die Friedhofsverwaltung, bzw. die Pfarre als Besitzerin übernimmt keine Obhut- und Bewachungspflicht über Gräber und deren Zubehör. Die Friedhofverwaltung haftet auch nicht für Schäden, die durch Elementarereignisse eintreten, oder von Drittpersonen verursacht werden. (9) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen andere Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit auf die Dauer derselben zu unterbrechen. (10) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen u. dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Wagen vorgenommen werden. Der Transport von Grabsteinen (Einfassungen) darf mit ausdrücklicher Bewilligung der Friedhofsverwaltung mit leichten Kraftfahrzeugen kurzfristig erfolgen. (11) Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen. (12) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen u. a. auf dem Friedhof ist verboten. Abgetragene Grabmäler, Grabsteine, Grabkreuze, Einfassungen, übrige Erde und Steine, die von den Benützungsberechtigten nicht mehr verwendet werden, sind sofort aus dem Friedhof zu entfernen. (13) Das zur Grabpflege erforderliche Wasser darf aus den Friedhofsbrunnen entnommen werden. Eine Verpflichtung zur jederzeit ausreichenden Wasserversorgung wird nicht übernommen.
17. Friedhofsgebühren(1) Für die Einräumung von Benützungsrechten an Grabstätten und für die Benützung der Friedhofseinrichtungen werden Gebühren vorgeschrieben, die in einer eigenen Friedhofsgebührenordnung, die in der jeweilig gültigen Fassung einen integrierenden Bestandteil der Friedhofsordnung bildet, festgesetzt werden. (2) Die Friedhofsgebühren werden von der Friedhofsverwaltung endgültig mit Aufforderung vorgeschrieben und sind nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung fällig. (3) Für die Gebühren sind die Benützungsberechtigten, die auf dem Karteiblatt (Datenträger) aufscheinen oder deren Erben zahlungspflichtig. Schließlich haften auch diejenigen für die Gebühren, die nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung der Leiche zu sorgen haben oder die Bestattung auf sich genommen oder die Enterdigung (gem. § 26 Abs. 1 BestG. ) oder Umbettung angeordnet haben. Falls mehrere Personen zahlungspflichtig sind, haften diese zur ungeteilten Hand. (4) Friedhofsgebühren verjähren erst in 30 Jahren ab Fälligkeit. (5) Eine Rückerstattung von Friedhofsgebühren, auch im Falle einer vorzeitigen Auflösung der Grabstätte oder der Stilllegung, ist ausgeschlossen.
18. Schluss- und Übergangsbestimmungen(1) Den künftigen Benützungsberechtigen wird beim Erwerb eines Benützungsrechtes eine Friedhofsordnung ausgehändigt. Die bisherigen Benützungsberechtigten können eine Friedhofsordnung bei der Friedhofsverwaltung (Pfarrkanzlei der Pfarre Lochau) beheben. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können Benützungsrechte an Grabstätten nur mehr nach deren Bestimmungen erworben werden. (3) Bereits früher erworbene Rechte an Grabstätten bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung auch für die bisherigen Benützungsberechtigten. (4) Änderungen der Friedhofsordnung erfolgen durch den Pfarrkirchenrat. Diese sind für alle Benützungsberechtigten verbindlich. (5) Alle Entscheidungen des Pfarrkirchenrates (Friedhofsverwaltung) sind endgültig. (6) Neben dieser Friedhofsordnung gelten subsidiär und soweit durch diese keine abweichenden Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des Vorarlberger Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr 58/1969 i.d.j.g.Fassung. (7) Die Nichtbefolgung der in dieser Friedhofsordnung enthaltenen Vorschriften und umschriebenen Verpflichtungen hat die im Einzelnen oben geregelten Folgen und zieht im Falle eines Verstoßes gegen das Bestattungsgesetz die Verfolgung und allfällige Bestrafung durch die zuständige Behörde gem. § 60 BestG nach sich. (8) Diese in der Sitzung des Pfarrkirchenrats vom 24. 03. 2004 beschlossene Friedhofsordnung tritt am 01. 07. 2004 in Kraft. |
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Friedhofsgebührenordnung |
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Der Pfarrkirchenrat der römisch katholischen Pfarre Franz Xaver in Lochau hat die Friedhofsgebühren ab dem 1. Februar 2024 wie folgt festgesetzt:
Grabmiete für jeweils 20 Jahre Laufzeit
Auswärtige Personen:Grabgebühr nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und Pfarrer - Einfachgrab500 Euro Anmerkung: Für Personen, die ursprünglich ihren Wohnsitz in Lochau hatten, ist kein Zuschlag zu zahlen.
Verwaltungskosten:Bestattung oder Verlängerung der Grabmiete je Anlassfall 50 Euro
Sonstiges:Grabmiete - Verlängerungen sind jeweils um 5, 10, 15 und 20 Jahren möglich, wobei dann die anteiligen Kosten für die weitere Laufzeit zu bezahlen sind. Gemäß Verordnung unserer Gemeinde beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre, darauf ist bei jeder Bestattung zu achten! Gebühren für die Friedhofskapelle sind wie bisher beim Gemeindeamt zu entrichten.
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